Strom-Netzzugang
Strom
Klimastrom
CO2-neutrales Erdgas
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Klimastrom
CO2-neutrales Erdgas
Netzzugang
Die Netzzugangsbedingungen und deren Festlegungen bilden die Grundlage für eine Durchleitung im Netz der Stadtwerke Neumarkt i.d.OPf.Informationen
Die Regierung der Oberpfalz hat als Landesregulierungsbehörde die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für das von der Stadtwerke Neumarkt i.d.OPf. Energie GmbH betriebene Stromverteilungsnetz nach der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV) für die vierte Regulierungsperiode vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 festgelegt. Aufgrund der Änderung der vorgelagerten Netzkosten sowie der jährlichen Anpassung der Erlösobergrenzen ergeben sich nachstehende Netzentgelte. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV sind die Stadtwerke Neumarkt i.d.OPf. verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Die Stadtwerke Neumarkt i.d.OPf. haben nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und veröffentlicht. Die mit dem Netznutzer zu treffende unbefristete Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die BNetzA und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit. individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 der StromNEV Geschäftszeichen Regulierungskammer des Freistaates Bayern: 22-3163.8-1-3 Messlokations-ID: DE0004579231800001000378005100002 Netz- oder Umspannebene: HS/MS Durch die Regulierungskammer genehmigte Netzentgeltreduktion: 80 %Netzentgelte
Individuelle Netzentgelte
Genehmigte individuelle Netzentgelte im Netzgebiet der Stadtwerke Neumarkt i.d.OPf.
Geschäftszeichen Regulierungskammer des Freistaates Bayern
Messlokations-ID
Netz- oder Umspannebene
Durch die Regulierungskammer genehmigte Netzentgeltreduktion
22-3163.8-1-3
DE0004579231800001000378005100002
HS/MS
80 %
Hochlastzeitfenster
Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMOG)
Der Netznutzungsvertrag wurde durch förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben (Az. BK6-20-160 mit Beschluss vom 21.12.2020). Der Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Netznutzung. Das Vertragsdokument enthält neben dem Netznutzungsvertrag Strom auch die Module EDI-Vereinbarung und Zuordnungsvereinbarung. Ist der Netznutzer nicht personenidentisch mit dem Bilanzkreisverantwortlichen, so ist eine separate Zuordnungsvereinbarung abzuschließen.Netznutzungsvertrag
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